Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungen und Leistungen der vedisys® AG (nachstehend „vedisys®“) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit die vedisys AG und der Kunde im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren:
I. Informationen über den Vertragspartner
Anbieter von Softwarelösungen für Verkehrsunternehmen und Individualsoftwarelösungen und Dienstleistungen ist die
vedisys® AG
Dieselstraße 12
64347 Griesheim
Telefon: +49(0)6155 89811 0
Fax: +49(0)6155 89811 26
E-Mail: info@vedisys®.de
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Registernummer: HRB 8500
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 192693752
II. Informationen zum Vertragsabschluss
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gegenüber vedisys® nur insoweit, als vedisys® ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Alle Angebote von vedisys® erfolgen freibleibend. vedisys® ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei vedisys® anzunehmen.
Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. Umfang und Gegenstand der Lieferung
Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann vedisys® die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchführen: entweder durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers, auf welchem die Software im Objekt-Code gespeichert ist, durch Versendung per eMail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet.
Ist Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet vedisys® ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend.
Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc), schuldet vedisys® nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehender Ziffer 1.
vedisys® behält sich bis zur Lieferungen an den Kunden Änderungen an den vereinbarten Liefergegenständen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2000.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von vedisys®. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit vedisys® über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.
IV. Liefertermine und Verzug
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. vedisys® kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde vedisys® erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von vedisys® verschuldet ist.
Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch vedisys® setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend.
Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der vorgenannten Lieferhindernisse entsprechend.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, im übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von vedisys® zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von vedisys® innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von vedisys®.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Der Kaufpreis wird mit Vertragsabschluss fällig oder nach Vereinbarung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR zu verlangen. Das Recht der vedisys®, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Liefervereinbarung beruhen. Ziff. VI. 9. bleibt hiervon unberührt.
VI. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial
Gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gewährt vedisys® dem Kunden ein nicht ausschließliches und gemäß Ziffern 10 und 11 dieses Abschnitts V. übertragbares Recht, die Software zu installieren und für interne Zwecke zusammen mit dem dazugehörenden Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel zu nutzen. Die Rechte werden entweder (i) an der von vedisys® selbst erstellten und/oder unter dieser Marke angebotenen Software (vedisys® Software); oder (ii) an einer Software, die keine vedisys® Software ist (Fremdsoftware), eingeräumt.
Hat der Kunde eine Einfachnutzungslizenz erworben, darf er die Software nur auf einem Computerarbeitsplatz installieren und nutzen. Hat der Kunde Mehrfachnutzerlizenzen erworben, kann er diese auf einer Anzahl von Arbeitsplätzen installieren und deren Benutzern fest zuordnen, die der Anzahl der angegebenen Mehrfachnutzer nicht übersteigt (Named License). Übrige, nicht fest zugeordnete Lizenzen dürfen auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen eines Mehrplatzsystems installiert werden, soweit durch geeignete technische Vorkehrung sichergestellt ist, dass die Anzahl der zeitgleichen Nutzer die Anzahl dieser nicht fest zugeordneten Lizenzen nicht übersteigt (Concurrent License).
Hat der Kunde eine Betriebsstättenlizenz erworben, darf die Software auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebsstätte installiert und genutzt werden. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein einzelnes Gebäude oder eine Gruppe von Gebäuden, die durch keine öffentliche Straße getrennt ist. Die Software oder Teile davon darf zeitweise, jedoch nicht ständig, außerhalb der Betriebsstätte genutzt werden, wenn sie auf einem mobilen Computer (Notebook, Laptop etc.) installiert ist und dieser mobile Computer von der Betriebsstätte aus betreut wird.
Hat der Kunde eine Server-Lizenz erworben, darf die Software auf einem einzigen Server installiert und betrieben werden, der vom oder für den Kunden unterhalten wird. Wenn die Software die Installation und den Betrieb von Teilen der Software auf mehreren Servern erfordert oder ermöglicht, darf sie auf mehreren Servern installiert und betrieben werden unter der Voraussetzung, dass kein identischer Teil der Software gleichzeitig auf mehreren Servern installiert und betrieben wird.
aufrechnen. Ein Kunde nur wegen auf der derselben beschaffen; und (iv) der Kunde dem Dritten sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch den Hersteller vedisys®.
Beabsichtigt der Kunde, die Software in ein Land außerhalb der EU auszuführen, hat er sich selbständig über die gültigen Ausfuhrbestimmungen (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus) zu informieren und die hierzu etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Jegliche Nutzungsrechte an der Software, dem Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel enden mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt V. überschreitet bzw. gegen vorstehende Bestimmungen verstößt.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet vedisys® ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze:
Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.
vedisys® gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, gewährleistet vedisys®, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten (z.B. unter www.vedisys®.de) Datenblatt abweicht.
Lieferungen sind nach Wahl von vedisys® unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. vedisys® kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass vedisys®
a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder
b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VIII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist vedisys® im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.
Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
Jegliche Haftung von vedisys® für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von Vedisys® ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung vedisys® hierüber schriftlich informiert.
Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. IX.
VIII. Rechtsmängel
Für Rechtsmängel haftet vedisys® ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze:
vedisys® wird die Lieferergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.
Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist vedisys® im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.
Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
Jegliche Haftung von vedisys® für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von Vedisys® ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung vedisys® hierüber schriftlich informiert.
Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. IX.
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche und Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
vedisys® haftet grundsätzlich nicht für Mängel an Fremdsoftware, hier gelten die AGB´s bzw. Softwarelizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. vedisys® haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder lückenhafte Datensicherung des Kunden entstehen, die Datensicherung liegt immer in der alleinigen Pflicht des Kunden.
X. Sonstige Bedingungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Bei Bestellungen aus dem Ausland ggf. zur Anwendung kommende zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben von dieser Rechtswahlklausel unberührt. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für die vedisys® AG zuständige Gericht.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.
Stand: Mai 2019